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   OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98   

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OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98 (https://dejure.org/2000,29746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.03.2000 - 5 UF 171/98 (https://dejure.org/2000,29746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. März 2000 - 5 UF 171/98 (https://dejure.org/2000,29746)
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Verfahrensgang

  • AG Gießen - 25 F 708/97
  • OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98
 
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  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98
    Bei dem Grundsatz, daß das Ehezeitende durch die Rechtshängigkeit des verfahrenseinleitenden Scheidungsantrag bestimmt wird, verbleibt es auch dann, wenn es nach Rechtshängigkeit für einen längeren Zeitraum zu einem Stillstand des Verfahrens kommt (BGH FamRZ 1980, 552 und 1986, 335).

    Allerdings kann dem anderen Teil dann unter Umständen die Berufung auf den früheren Zeitraum nach Treu- und Glauben verwehrt sein, wenn die Parteien - übereinstimmend - wenn vielleicht auch irrig, das Verfahren als erledigt betrachteten, eine gewisse Zeit wieder zusammenlebten und - bei Einreichung des neuen Scheidungsantrags nicht länger als ein Jahr erneut getrennt gelebt haben (BGH FamRZ 1986, 335, 1983, 35, 36).

    Für diesen Fall einer lang andauernden erneuten Trennung der Ehegatten hat es der BGH (FamRZ 1986, 335-337) ausdrücklich offen gelassen, inwieweit es dann nach Treu- und Glauben geboten sein kann, einen früheren Zeitpunkt als den der Fortführung des Ehescheidungsverfahrens zugrunde zu legen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 (FamRZ 1986, 335) für den Fall der Einbeziehung weiterer Anwartschaften das Ende des Monats, der dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens vorausgegangen ist, als maßgeblich angesehen.

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 106/88

    Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98
    Bei der Berechnung der der Versorgungsausgleichsentscheidung zugrunde zu legenden Rentenanwartschaften erscheint es sachgerecht, von dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrages auszugehen und entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes FamRZ 1990, 273 zu verfahren, wie es in den eingeholten Auskünften, die zur Grundlage der Vereinbarung der Parteien gemacht wurde, geschehen ist.
  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98
    Die Scheidung erfolgte daher letztlich in einem einheitlichen Verfahren (vgl. dazu BGH Urteil vom 11.07.1979, FamRZ 1979, 905, 1980, 38).
  • BGH, 27.02.1980 - IV ZB 7/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98
    Bei dem Grundsatz, daß das Ehezeitende durch die Rechtshängigkeit des verfahrenseinleitenden Scheidungsantrag bestimmt wird, verbleibt es auch dann, wenn es nach Rechtshängigkeit für einen längeren Zeitraum zu einem Stillstand des Verfahrens kommt (BGH FamRZ 1980, 552 und 1986, 335).
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